Der Hauptverein informiert:

U1: Verkehrssicherungspflicht an Wanderwegen[1]

ZU: Im Ernstfall hilft die Versicherung des Eifelvereins

Manfred Rippinger

Hin und wieder stellt sich bei uns im Eifelverein die Frage, wer ist verantwortlich für Schäden in der freien Natur, die von den links und rechts von Wanderwegen errichteten Bauwerken ausgehen? Spätestens dann sucht man nach Antworten, wenn ein tatsächlicher Schaden z.B. in Form einer zerrissenen Hose nach Benutzung einer Ruhebank eingetreten ist und der Geschädigte Schadenersatz fordert. Die Frage ist aber nur: von wem? Viele Wanderer in der Eifel verbinden die Wegemarkierungen, aber auch die sog. Wegemöblierung wie Bänke, Stege, Hütten etc. mit dem Eifelverein und gehen im Schadensfall gerne davon aus, dass dieser dafür haften soll. Dies mag auf den ersten Blick stimmen. Hinterfragt man aber den Einzelfall, so wird häufig klar, dass die Sach- und damit auch die Rechtslage doch nicht so eindeutig ist. Lassen sich Eigentümer und Erbauer der sog. Kunstbauten in Wald und Flur ermitteln, so sind diese entweder gemeinsam oder – im Falle einer Haftungsfreistellung – nur einer der beiden für die Verkehrssicherungspflicht zuständig und haften damit auch für Schäden, die davon ausgehen können.

Gut versichert

Ist der Eifelverein – in Form seiner Ortsgruppen – nachweislich Besitzer und/oder Erbauer, so ist dieser auch für die Verkehrssicherheit des Objektes verantwortlich und haftet demnach auch für mögliche Schäden. Dank der umfangreichen Versicherung, die der Hauptverein für seine Ortsgruppen bzw. Mitglieder abgeschlossen hat, sind solche Risiken grundsätzlich durch die Vereinshaftpflichtversicherung abgedeckt. Dies ist einerseits ein beachtlicher Mehrwert, Mitglied im Eifelverein zu sein, und sollte auch von unseren Ortsgruppen entsprechend werblich genutzt werden.

Sorgfaltspflicht besteht trotzdem

Andererseits entbindet eine solche Absicherung den Eigentümer/Erbauer (hier: Ortsgruppe des Eifelvereins) nicht von seiner Pflicht, die betreffenden Kunstbauten auf ihre Verkehrssicherheit regelmäßig zu überprüfen und mögliche Schäden, von denen Gefahren ausgehen können, zeitnah zu beheben. Empfehlenswert ist das Führen eines Begehungsprotokolls, welches auch im Schadensfall als Nachweis für die Versicherung dienen kann.

Ebenfalls können unsere Ortsgruppen in die Haftung genommen werden, wenn von ihnen Bauwerke (wie z.B. Absperrungen, Treppen, Sitzgruppen etc.) in die Landschaft gesetzt werden entweder ohne Zustimmung oder bei Nichtermittelbarkeit des Eigentümers. Entstehen dadurch einem Dritten Schäden, so kann bei einem Streitfall im Zuge der sog. Anscheinsvermutung der Eifelverein als Verantwortlicher für die Verkehrssicherung deklariert werden. Auch in diesem Fall sind die Risiken durch die Vereinshaftpflichtversicherung abgedeckt.

Haftungsfreistellungen bei Neubauten

Bei Neuerrichtungen von künstlichen Einrichtungen in der Landschaft durch unsere Ortsgruppen wird daher dringend empfohlen, dies nur in Kooperation mit dem Grundstückseigentümer zu realisieren. Damit verbunden sollte sein eine schriftliche Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer, dass dieser den Eifelverein von jeglicher Haftung freistellt und dass der Eigentümer für die Verkehrssicherung zuständig ist.

Auch wenn unsere Ortsgruppen das Material für das Bauwerk selbst beschaffen und/oder ihre Arbeitskraft dafür einsetzen; stets bitte darauf achten, dass der Eigentümer von Grund und Boden die Verkehrssicherung übernimmt. Nicht selten handelt es sich hierbei um Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kommunen, Landesforsten Rheinland-Pfalz, Wald und Holz Nordrhein-Westfalen etc.), die per se ein Interesse an der Förderung des Wandertourismus und/oder der Besucherlenkung in der freien Natur haben.

In diesem Sinne wollen wir uns als Eifelverein auch weiterhin für die Förderung und Pflege der Wanderwege-Infrastruktur einsetzen in dem Bewusstsein, dass die Folgen unser Wirken vorrangig durch entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern und nachrangig durch die eigene Vereinshaftpflichtversicherung abgesichert sind.

Manfred Rippinger, Geschäftsführer

 

[1] Empfohlen wird der Leitfaden „Verkehrssicherungspflicht an Wanderwegen“, downloadbar unter https://www.eifelverein.de/index.php/eifelverein/vereinsinfos/richtlinien

Die Versicherung im Eifelverein

Quelle: "DIE EIFEL"
2014-4 Seite 21 - 23