Satzung vom 18.03.1993
Satzung der Eifelvereins-Ortsgruppe A l s d o r f
§1 Name und Sitz: der am 17.Mai 1912 gegründete Verein führt den Namen: Ortsgruppe Alsdorf des Eifelvereins.
Die Ortsgruppe ist eine Untergliederung des Eifelvereins e.V. und hat ihren Sitz in Alsdorf.
Sie übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der z.Zt gültigen Satzung des Eifelvereins einschließlich des Rechtes,
Konten bei Sparkassen und Banken zu eröffnen.
§2 Vereinsgebiet: Das Vereinsgebiet umfasst das Stadtgebiet der Stadt Alsdorf und deren Umgebung.
§3 Vereinszweck: Der Verein setzt sich für die Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt der Eifel ein, für ihre Bevölkerung und die
wirtschaftliche Entwicklung. Sie legt besonderen Wert auf die Beachtung des Arten-, Natur- und Landschaftsschutzes.
Diesen Zwecken dienen Exkursionen in die Eifel, Veröffentlichungen über die Eifel in den Medien und Beteiligung an
Schutzaktionen in der Eifel. In der gleichen Weise unterstützt die Ortsgruppe das Wandern von Jung und Alt als
gesundheitsfördernde Freizeitbeschäftigung durch das Anbieten von Wanderungen aller Art sowohl in der Umgebung des
Vereinssitzes, in der Eifel und auch anderen Regionen.
Die Ortsgruppe ist bestrebt, die Jugendarbeit im Verein zu pflegen und auszubauen. Sie unterstützt das
Zustandekommen und die Aufrechterhaltung von internationalen Kontakten, insbesondere grenzüberschreitende
kommunale Partnerschaften.
§4 Gemeinnützigkeit: Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft: Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Mitglieder mit Bezug der Zeitschrift “Eifel“
b) Familienmitglieder
c) Jugendmitglieder (unter 25 Jahre)
d) Fördernde Mitglieder
e) Ehrenmitglieder
Über den Aufnahmeantrag unter a) – d) entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
Die Mitglieder sind berechtigt, alle Vergünstigungen, die der Verein gewährt, in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist bis 1.Oktober schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft
endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen
b) Das Ansehen des Vereins schwer schädigen oder
c) den Mitgliederbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichten.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung. Die
Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand erfolgen. Die Beendigung der
Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle bis zum 31.Dezember des laufenden Jahres mitzuteilen.
§6 Beiträge: Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des an die
Hauptgeschäftsstelle (Eifelverein e.V.) abzuführenden Beitrages festgesetzt. Der dem Hauptverband zustehende
Beitragsanteil ist von der Ortsgruppe bis zum 31. März abzuführen.
§7 Organe des Vereins:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§8 Die Mitgliederversammlung: Sie ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Sie ist mindestens einmal jährlich,
möglichst bis zum 1. April durch den Vorsitzenden, in Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter, einzuberufen. Sie wird
durch Ankündigung im Jahresprogramm bekanntgegeben.
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von
mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
Ihr sind insbesondere vorbehalten:
Festsetzung des Jahresbeitrages
Genehmigung des Tätigkeitsberichte
Genehmigung der Jahresrechnung
Entlastung des Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes für vier Jahre
Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
Wahl von zwei Rechnungsprüfern für zwei Jahre
Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht.
Über die Mitgliederversammlung werden Niederschriften gefertigt.
§9 Der Vorstand: Er besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
den Fachwarten für Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur, Jugendarbeit, Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, vertreten gem. § 26 II BGB den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Die Übertragung mehrerer Aufgaben auf eine Person ist statthaft. Der Vorstand tritt nach Bedarf auf
Einladung des Vorsitzenden zusammen. Er muss ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
die Aufstellung des Jahresprogramms
die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen, Lehrgängen
die Genehmigung von Ausgaben
das Vorschlagsrecht zur Verleihung der Grünen und Silbern Verdienstnadel
§10 Die Wanderjugend: Jede Ortsgruppe soll eine Jugendgruppe haben. Sie ist Mitglied der Deutschen Wanderjugend im
Eifelverein. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der OG angehört. Es gelten die
Satzungen der Deutschen Wanderjugend.
§11 Das Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Satzungsänderungen: Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen
Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
§13 Auflösung der Ortsgruppe: Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller Stimmberechtigten beschlossen werden.
Nehmen an dieser Versammlung nicht mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten teil, so ist innerhalb eines Monats
eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden kann.
Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Eifelverein
(Hauptverband) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Alsdorf, 18.März 1993
gez. Karl Schaffrath
Vorsitzender der Ortsgruppe Alsdorf
des Eifelvereins