Satzung

 

Satzung vom 18.03.1993

 

Satzung der Eifelvereins-Ortsgruppe A l s d o r f


§1 Name und Sitz: der am 17.Mai 1912 gegründete Verein führt den Namen: Ortsgruppe Alsdorf des Eifelvereins.
            Die Ortsgruppe ist eine Untergliederung des Eifelvereins e.V. und hat ihren Sitz in Alsdorf.
            Sie übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der z.Zt gültigen Satzung des Eifelvereins einschließlich des Rechtes,    
            Konten bei Sparkassen und Banken zu eröffnen.

 

§2 Vereinsgebiet: Das Vereinsgebiet umfasst das Stadtgebiet der Stadt Alsdorf und deren Umgebung.

§3 Vereinszweck: Der Verein setzt sich für die Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt der Eifel ein, für ihre Bevölkerung und die  
            wirtschaftliche Entwicklung. Sie legt besonderen Wert auf die Beachtung des Arten-, Natur- und  Landschaftsschutzes.

            Diesen Zwecken dienen Exkursionen in die Eifel, Veröffentlichungen über die Eifel in den Medien und Beteiligung an     
            Schutzaktionen in der Eifel. In der gleichen Weise unterstützt die Ortsgruppe das Wandern von Jung und Alt als 
            gesundheitsfördernde Freizeitbeschäftigung durch das Anbieten von Wanderungen aller Art sowohl in der Umgebung des
            Vereinssitzes, in der Eifel und auch anderen Regionen.

            Die Ortsgruppe ist bestrebt, die Jugendarbeit im Verein zu pflegen und auszubauen. Sie unterstützt das
            Zustandekommen und die Aufrechterhaltung von internationalen Kontakten, insbesondere grenzüberschreitende
            kommunale Partnerschaften.

§4 Gemeinnützigkeit: Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
            „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie  
            eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
            Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
            der Körperschaft fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft: Mitglieder der Ortsgruppe sind:

            a) Mitglieder mit Bezug der Zeitschrift “Eifel“ 
            b) Familienmitglieder
            c) Jugendmitglieder (unter 25 Jahre)
            d) Fördernde Mitglieder
            e) Ehrenmitglieder

            Über den Aufnahmeantrag unter a) – d) entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur auf
            Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

            Die Mitglieder sind berechtigt, alle Vergünstigungen, die der Verein gewährt, in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft
            erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist bis 1.Oktober schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft
            endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres.                     

            Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie

            a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen
            b) Das Ansehen des Vereins schwer schädigen oder
            c) den Mitgliederbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichten.

            Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied
            das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung. Die
            Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand erfolgen. Die Beendigung der  
            Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle bis zum 31.Dezember des laufenden Jahres mitzuteilen.

§6 Beiträge: Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des an die 
            Hauptgeschäftsstelle (Eifelverein e.V.) abzuführenden Beitrages festgesetzt. Der dem Hauptverband zustehende
            Beitragsanteil ist von der Ortsgruppe bis zum 31. März abzuführen.

§7 Organe des Vereins:
            a) die Mitgliederversammlung
            b) der Vorstand

§8 Die Mitgliederversammlung: Sie ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Sie ist mindestens einmal jährlich,
            möglichst bis zum 1. April durch den Vorsitzenden, in Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter, einzuberufen. Sie wird
            durch Ankündigung im Jahresprogramm bekanntgegeben.

            Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von
            mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
            Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit   einfacher Mehrheit der Anwesenden.

            Ihr sind insbesondere vorbehalten:

            Festsetzung des Jahresbeitrages
            Genehmigung des Tätigkeitsberichte
            Genehmigung der Jahresrechnung
            Entlastung des Vorstandes
            Neuwahl des Vorstandes für vier Jahre
            Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
            Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
            Wahl von zwei Rechnungsprüfern für zwei Jahre
            Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht.
            Über die Mitgliederversammlung werden Niederschriften gefertigt.

§9 Der Vorstand: Er besteht aus:

            dem Vorsitzenden,
            dem stellvertretenden Vorsitzenden,
            dem Geschäftsführer
            dem Schatzmeister
            dem Schriftführer
            den Fachwarten für Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur, Jugendarbeit, Öffentlichkeitsarbeit          

            Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, vertreten gem. § 26 II   BGB den Verein gerichtlich und
            außergerichtlich. Die Übertragung mehrerer Aufgaben auf eine Person ist statthaft. Der Vorstand tritt nach Bedarf auf
            Einladung des Vorsitzenden zusammen. Er muss ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter
            Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die
            Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

            Dem Vorstand obliegt insbesondere:

                        die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
                        die Aufstellung des Jahresprogramms
                        die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen, Lehrgängen
                        die Genehmigung von Ausgaben
                        das Vorschlagsrecht zur Verleihung der Grünen und Silbern Verdienstnadel

§10 Die Wanderjugend: Jede Ortsgruppe soll eine Jugendgruppe haben. Sie ist Mitglied der Deutschen Wanderjugend im
              Eifelverein. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der OG angehört. Es gelten die
              Satzungen der Deutschen Wanderjugend.

§11 Das Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12 Satzungsänderungen: Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen
              Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§13 Auflösung der Ortsgruppe: Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
              Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller Stimmberechtigten beschlossen werden. 
              Nehmen an dieser Versammlung nicht mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten teil, so ist innerhalb eines Monats 
              eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden
              Stimmberechtigten beschlossen werden kann.

              Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Eifelverein
              (Hauptverband) zu, der es unmittelbar und    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Alsdorf, 18.März 1993

gez. Karl Schaffrath

Vorsitzender der Ortsgruppe Alsdorf
des Eifelvereins

 

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